Verfahrensmängel Strassenbauprojekt Kampstrasse

Im Zuge von kommunalen Baumaßnahmen scheint das Bauamt der Stadtverwaltung Bad Nenndorf bzw. der Samtgemeinde Nenndorf offensichtliche Mängel in Planung und Bauaufsicht von Fachplanungsunternehmen weder zuerkennen, noch überhaupt in der Lage zu sein, dieses fachlich beurteilen zu können.
Des Weiteren werden Mängelrügen falsch oder gar nicht gegen Planer oder ausführende Unternehmen erhoben. Diese Praxis gelangt zum Nachteil des kommunalen Haushalts und damit zu Lasten des Steuerzahlers.

Eine Darstellung um diese Abwicklungsvorgänge der Öffentlichkeit transparent zu machen.
Das geschieht zwar aus der Sicht nicht am Verfahren Beteiligter, sodass manches nur auf Hören-Sagen und Vermutungen, die aber letztendlich eine Einschätzung logischer Zusammenhänge sind. In den nachfolgenden Darstellungen werden neben Gesetzen und Vorschriften auch Urteile und Kommentare zu diesen Themen angeführt. Soweit möglich werden diese Fundstellen mit einem Link versehen, sodass der interessiert Bürger sich auch dazu informieren kann.

Nach Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 57 der Niedersächsischen Verfassung (NV) wird das Recht auf kommunale Selbstverwaltung gewährleistet. Die Aufsichtsbehörden des Staates haben nach § 170 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sicherzustellen, dass die Kommunen dabei die geltenden Gesetze beachten und die Aufgaben rechtmäßig und zweckmäßig erfüllen. Dabei nach bestem Treu und Glauben nur die Interessen der Kommune und des Haushalts vertreten unter Sicherstellung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzip nach § 7 LHO.

Zuständig für Bad Nenndorf ist die Kommunalaufsicht beim Landkreis Schaumburg in Stadthagen.

In der nachfolgenden Darstellung sind besonders hervorzuheben, §13 VOB/B Auftragnehmerhaftung für mangelfreie Ausführung, die HOAI  § 39, § 43 und § 47, sowie die HOAI insgesamt. Weiter könnten von Bedeutung sein die § 631 – §_650 BGB, sowie auch § 266 StGB.
Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist die NKomVG. Dabei sind besonders zu erwähnen § 110 Abs. 2, § 153 ff, dabei besonders § 155 Abs. 1, Ziff. 5 und Abs. 2, Ziff. 2, und § 170 ff.

Einzelheiten werden sich aus der nachfolgenden Darstellung des Abläufe ergeben können:

Zu der Beauftragung von Planungsleistungen zur Baumaßnahme der Erneuerung der Kampstrasse im Stadtgebiet der Stadt Bad Nenndorf an ein Planungsbüro und die damit einhergehenden Umstände, ist eine Fachaufsichtsbeschwerde vom 21.09.2018 bedeutsam.

Dazu ist nun festzustellen, dass bei den vorliegenden Baumängeln im Projekt Kampstrasse seitens der Verwaltung ein Regressanspruch an das Planungsbüro konsequent verneint worden ist. Zuletzt hat die Stadt Bad Nenndorf gegenüber der Kommunalaufsicht dargelegt, dass dem Planungsbüro aus Stadthagen keine Mängel an der Planung bzw. keine Nachlässigkeit in der beauftragten Bauüberwachung vorzuwerfen sei.

Das ist definitiv nicht richtig wie sich nachstehend zeigen wird.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass diesem Planungsbüro nicht nur die Leistungsphase 8 nach HOAI §47, örtliche Bauleitung, zudem auch noch als besondere Leistung die örtliche Bauüberwachung mit einem Honorarvolumen in Höhe von etwa 6.000 € beauftragt wurde.

Die Aufgabe der örtlichen Bauüberwachung umfasst nach Anlage 13 zu § 47 Absatz 2, folgende Aufgaben:

  1. Plausibilitätsprüfung der Absteckung
  2. Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
  3. Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
  4. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
  5. Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
  6. Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
  7. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
  8. Dokumentation des Bauablaufs (z. B. in einem Bautagebuch)

Der Planer hätte zu den Punkten 2 und 4 bei Materialanlieferung und Einbau auf der Baustelle sein müssen. Mindestens hätte er bei Zweifeln nach Punkt 6 Kontrollprüfungen veranlassen müssen.

Nach Anwohnerdarstellung war der Planer so gut wie nie auf der Baustelle. Eine Anwesenheit des Planers konnte das Büro auch nicht nachweisen, da es kein Bautagebuch gibt, aus dem hervorgehen müsste, wie der Baufortgang ablief und welche Aktionen auf der Baustelle erfolgt sind (BGH 2011, VII ZR 65/10).

Mit diesem Versäumnis ist zu erklären, dass ein Sachverständiger einen fehlerhafte Unterbau der Kampstrasse festgestellt hat.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung der beauftragten örtlichen Bauüberwachung hätten diese Mängel erkannt werden müssen.

Mit diesen Erkenntnissen ist es schon ziemlich dreist, festzustellen, dass dem Planer keine Versäumnisse vorzuwerfen sind.

Da nun allem Anschein nach kein Bautagebuch vorgelegt werden konnte und durch eigenes Bekunden das beauftragten Fachplaners auch nicht geführt wurde, hätte eine Honorarkürzung nach Korbion/Mantscheff/Vygen (§ 5, Rdnr. 32, Nr. 8.5) vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 11.10.2005 – 16 U 68/04, BGH , Urt. v. 24.06.2004 – VII ZR 259/02.
Das ist nicht erfolgt, sodass dem Planungsbüro eine Leistung vergütet wurde, die nicht erbracht wurde.

Nach gefestigter Rechtsprechung liegen vom Planer zu vertretende Mängel vor, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Aufgaben verursacht worden sind (OLG Celle, Urteil vom 20.3.2002, Az. 7 U 45/01 u.a.).

Entsteht also ein Mangel am Bauwerk, hat der Planer dafür einzustehen, wenn dieser Mangel auf seine Leistungen zurückzuführen ist. Dabei kann sich die Haftung aus einer fehlerhaften Planung und/oder aus einer fehlerhaften Bauüberwachung ergeben.

Schon allein aus dem Vorhandensein eines Mangels ergibt sich die Vermutung einer Pflichtverletzung des mit der Leistungsphase 8 beauftragten Planers (sogenannter Anscheinsbeweis). Diese Haftungsvermutung muss der Planer dadurch entkräften, dass er konkret darlegt, was er überhaupt an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat. Erst dann kann gerichtlich in die Überprüfung eingetreten werden, ob die Darlegungen zutreffend sowie angemessen und ausreichend waren. Das bedeutet im Umkehrschluss:

Ohne konkrete und substantiierte Darlegung der eigenen Überwachungsmaßnahmen wird jeder Baumangel automatisch zu einem Überwachungsmangel.

Der Planer muss also zwingend im Bautagebuch oder begleitenden detaillierten Dokumentationen seine Bauüberwachungstätigkeit belegen können (BGH, Urt. v. 28.07.2011 – VII ZR 65/10, OLG Ros­tock, 29. August 2002, AZ: 7 U 261/00 und KG Berlin, 9. April 2010, AZ: 7 U 144/09).

Bereits in der ersten Phase der Baumaßnahme war deutlich erkennbar, dass das ausführende Unternehmen sich nicht an die Minimalvorgaben der DIN 18040 und der RASt 2006 gehalten hat. Inwieweit schon die Planungsunterlagen mangelhaft waren, kann wegen der verweigerten Auskunft, bzw. Einsicht in diese Unterlagen, nicht beurteilt werden. Das diese Mängel vorliegen, wurde durch die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 01.12.2017 bestätigt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Stadt Bad Nenndorf als Straßenbaulastträger gemäß §5, Abs. 1 Ziff. 4 NKomVG im Aufgabenbereich des eigenen Wirkungskreises handelt und daher nur nach §5 Abs.2 NKomVG an Rechtsvorschriften gebunden ist. Die RASt 2006 sei keine entsprechende Rechtsvorschrift.
Festzustellen ist allerdings, dass die Stad Bad Nenndorf wegen der im Schreiben der Kommunalverwaltung aufgezeigten Mängel nach DIN 18040-3, wegen einer unzureichenden Mindestbreite an Engstellen, an den betreffenden Stellen Nachbesserungen vorgenommen hat.
Hierzu eine Darstellungen des StD zu diesem Punkt im Bericht der Schaumburger Nachrichten vom 30.05.2017 auf Seite 16.
Unabhängig davon, dass diese Nachbesserungen unsachgemäß und wider die Regeln der Baukunst ausgeführt sind, hätte das mit der Bauüberwachung beauftragte Planungsunternehmen diese Mängel bei ordnungsmäßiger Auftragsausführung entsprechend der Leistungsphase 8 der HOAI, Anlage 13 zu § 47 Absatz 2, bereits unmittelbar bei oder direkt nach der Ausführung erkennen und auf sofortige Abhilfe, bzw. DIN-gerechte Ausführung hinwirken müssen.

Der Planer ist Sachwalter des Auftraggebers.

Es obliegt ihm eine einwandfreie Leistung zu planen und errichten zu lassen. Wünsche des Auftraggebers nach eine nicht den anerkannten Regeln der Technik oder nicht DIN-gerechte Ausführung darf der Planer nicht bedenkenlos nachgeben (OLG Oldenburg, Urteil 26.06.96, 2 U 103/96).
Die Verwaltung hatte bereits in einer Erklärung gegenüber der Presse (Schaumburger Nachrichten, Bericht vom 30.01.2017, Seite 13) eingeräumt, dass ein Planungsfehler vorliegt.

Darum ist es unverständlich, warum seitens der Verwaltung nun feststellt, dass weder ein Planungsfehler noch eine unzureichende Bauüberwachung vorliegt und das beauftragte Planungsbüro nicht zum Schadenersatz herangezogen wird.

Dies stellt eine schuldhafte Unterlassung zu Lasten des kommunalen Haushalts dar.

wird fortgesetzt um das ganze Ausmaß transparent zu machen . . .

 

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