Verfahrensmängel 2. Teil

Auftrag Umgestaltung Kampstrasse

Vergabe an Wilharm GmbH, Niedernwören erfolgte auf Beschluss des Verwaltungsausschuss. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Auftrag an eine Firma erfolgt ist, die bereits mit verschiedenen Firmen eines Firmengeflechts im Jahren 2012 in die Insolvenz gegangen ist (Beschluss des Amtsgerichts Bückeburg 47 IN 106/12 vom 04.09.2012 und 47 IN 107/12 vom 07.09.2012). Dies blieb bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, insbesondere der wirtschaftlich Leistungsfähigkeit, mit einer solchen Firmenhistorie unberücksichtigt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der nächst Bietende mit einer Differenz von mehr als 20% angeboten hatte, wäre erkennbar gewesen, dass das Angebot der Firma Wilharm mit der Preisstellung im Angebot für eine sachgerechte Erfüllung nicht auskömmlich zu sein schien. Eine ggf. erfolgte Darstellung zur Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Firma hatte gegenüber dem Verwaltungsausschuss zumindest mit einer Begründung, bzw. den Erkenntnissen zu einer solchen Annahme dargestellt werde müssen. Dies soll aber gerade nicht erfolgt sein.

Dies ist zwar ein erhebliches Versäumnis unter dem Gesichtspunkt von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit, soll aber hier nicht zum Gegenstand der Ausführungen gemacht werden. Es soll damit lediglich indiziert werden, dass die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben teilweise nicht mit der nötigen Sorgfalt und Intensität entsprechend der erwarteten Aufgabenerfüllung unter Wahrung geltender Gesetze und nach bestem Treu und Glauben ausschließlich im Interesse der Kommune und des Haushalts zu handeln, gegeben ist.

Wer sitzt da im Verwaltungsausschuss, der sich so einfach blenden läßt und blind den Verwaltungsvorschlägen folgt?

Hierzu gibt es  eine eindeutig und klare Aussage:

Pflicht zur Sorgfalt !

Die verantwortungsbewusste Wahrnehmung des kommunalen Mandats bedeutet auch, mit Sorgfalt anstehende Entscheidungen vorzubereiten. Zum sorgfältigen Handeln gehört unter anderem:

  • einseitige und oberflächliche Bewertungen zu vermeiden und unvoreingenommen an bestimmte Sachverhalte heranzugehen,
  • eine sachgerechte Abwägung zwischen maßgeblichen Gesichtspunkten und verschiedenen Alternativen,
  • rechtlich zweifelhaften Fragen nachzugehen und diese zu klären,
  • das kritische Durcharbeiten der Sitzungsunterlagen,
  • die finanziellen Konsequenzen von Entscheidungen zu kalkulieren und aufzuzeigen, d.h. auch die tatsächlichen Kosten und Folgekosten in Betracht zu ziehen.

(Quelle: Kommunal-Info 6/2014)

Entscheidungen im kommunalen Bereich sind nicht frei von strafrechtlichen Risiken im Hinblick auf den Tatbestand der Untreue. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaften sind dabei wegen ihrer Unabhängigkeit in einem geringern Maße gefährdet, als die Entscheidungsträger des Verwaltungsorgans. Die Frage der Strafbarkeit ist im Einzelfall anhand einer Abwägung der für den Entscheidungsträger erkennbaren Chancen und Risiken für die Kommune zu beantworten.

. . . und es kam wie es kommen mußte:
Das ausführende Bauunternehmen wurde insolvent (pleite).

Schon während der Bauausführung stellten sich Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Werkvertrag dar, dahingehend, dass Verzögerungen entstanden, da die Firma nicht mehr über liquide Mittel zu verfügten schien um notwendiges Material einzukaufen.
Zudem wurden auch weitere vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten, dass mindestens eine verantwortliche Fachkraft auf der Baustelle zugegen sein musste, die der deutschen Sprache mächtig ist. Dies ist Bestandteil des Werkvertrages!
Das mit der Leistungsphase 8, einschl. der besonderen Leistungen beauftragte Planungsunternehmen hätte auch danach eine erhöhten Überwachungspflicht gehabt, die nicht wahrgenommen worden ist. Ein Bautagebuch, welches nach den Darlegungen unter 3.1 Satz 4 hätte geführt werden müssen, liegt nicht vor. Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass die Leistung plangerecht und frei von Mängeln erfolgt (BGH, Urteil VII ZR 82/98 vom 06.07.2000, gängige Rechtsprechung z.B. OLG Celle, Urteil vom 20.03.2002, 7 U 45/01). Außerdem ist zu überprüfen und zu gewährleisten, dass nur auftragskonforme Materialien verbaut werden, dass die erforderlichen Unterbauprüfungen, wie Druckplattentest, vorgenommen und dokumentiert werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen hätten auf Plausibilität zu den Anforderungen für eine mangelfreie Ausführung überprüft werden müssen. Soweit bekannt, wurde nichts dergleichen ausgeführt bzw. dokumentiert.

Das angeführte BGH-Urteil VII ZR 82/98 sagt in der Begründung eindeutig und unmissverständlich aus:

„Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt,
hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht
und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemessener
und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen
Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist
er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der
Bauaufsicht verpflichtet “                                   Quelle: BGH Urteil VII ZR 82/98 v. 06.07.2000)

Die nun in dem Bauprojekt „Kampstrasse“ aufgetretenen Mängel sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Versäumnisse des Planungsunternehmens welches auch mit der Leistungsphase 8, einschl. der besonderen Leistungen, der HAOAI beauftragt war, begründet.

Es ist daher unverständlich, warum durch die Verwaltung (Bauamt) festgestellt worden sein soll, dass keine Versäumnisse des Planungsbüros vorliegen würden und dieses nicht wegen mangelhafter Leistungserfüllung zu einer Schadenhaftung herangezogen werden könne.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts Bückeburg vom 01.12.2016 wurde nach dem Versuch einer Insolvenz in Eigenverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ausführenden Firma eröffnet. Das Unternehmen hatte daraufhin sämtliche Arbeiten eingestellt. Weitere Ausführung dazu ab Satz 34ff.

Laut Protokoll zur Sitzung des Bauausschusses vom 12.12.2017 soll nach Aussage der Bauamtsleiterin die Baumaßnahme „Kampstrasse“ bereits abgenommen worden sein.

Fragwürdig ist diese Aussage der Leiterin des Bauamtes zur erfolgreichen Abnahme allemal, denn die Abnahme sollte erst am Donnerstag, den 22.02.2018 durchgeführt werden. Nach zitierter Äußerung des StD soll unter den im Bericht der Schaumburger Nachrichten vom 21.02.2018, Seite 14, dargestellten Umständen die Abnahme nicht erfolgen. Es ist zudem eine bemerkenswerte Darstellung in diesem Bericht,

die Verwaltung hätte „die Sache gerne intern geregelt“ !

Dies könnten Indizien für eine bewusste oder zumindest fahrlässige Falschinformation der Öffentlichkeit und auch der politischen Gremien sein.

Bereits 2 Monate nach der erfolgreichen Abnahme sind so gravierende Mängel aufgetreten, die zu einer drastischen Verkehrseinschränkung führen mussten. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Mängel bereits zur Abnahme hätten erkannt werden müsse. Es muss daher bestritten werden, dass diese Abnahme mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt worden ist.
Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Planungsunternehmen für die Durchführung im Zuge der Beauftragung der Leistungsphase 8 für die Abnahme verantwortlich war und dadurch Mängel, die auf Planungsmängel oder auf unzureichende Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 der HOAI zurückgeführt werden könnten, nicht oder zumindest als unerheblich dargestellt haben könnte.

Öffentliche Aufträge werden i.d.R. nicht ohne die Hinterlegung einer Vertragserfüllungs-bürgschaft nach §17 VOB/B vergeben. Die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers sichert dessen Ansprüche auf rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Werkleistung, insbesondere u.a. für Deckung des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, Mängelansprüche bis zur Abnahme und Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages auf Grund der Insolvenz des Auftraggebers.

Mindestens durch den Beschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers ist der Bürgschaftsfall eingetreten, da insbesondere bei Bauaufträgen der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO in diese Verträge nicht eintritt. Seitens der Verwaltung werden wiederholt Äußerungen dahingehend gemacht, dass man Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter gerichtet hätte. Auf Grund des Nichteintritts des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ist ein derartiges Vorgehen völlig aussichtslos und sollte in der Verwaltung auch bekannt sein. Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin können nur und ausschließlich aus ggf. nicht bezahlter bisheriger Leistungen im Zuge der Gegenrechnung oder durch Inanspruchnahme des Bürgen befriedet werden.

Weitergehende Ansprüche darüber hinaus sind nur mit Anmeldung zur Insolvenztabelle möglich. Das sind letztrangige Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wenn überhaupt mit eine geringen Quote bedient werden.

Diese Ausführungen wurden der Kommunalaufsicht des Landkreises Schaumburg übermittelt.

Erfahrunsgemäß beschäftigt sich diese Behörde kaum mit dem Inhalt, sondern wird sich nur die Stellungnahme der betroffenen Kommune zu eigen machen.
Darum wird es erforderlich werden, weitere Schritte einzuleiten.

Dies auch unter dem Eindruck, dass es noch weitere Vorgänge in dieser Verwaltung zu geben scheint, die ein ähnliches Verhaltensmuster zeigen und sowohl Planungbüros wie auch ausführende Firmen vor umfassenden Regressansprüchen schützt.

Siehe hierzu auch:

Korruption ist kein Kavaliersdelikt !

Was ist eigentlich Untreue ?

wird fortgesetzt um das ganze Ausmaß weiter transparent zu machen . . .

 

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