Kampstrasse — wie geht es weiter… oder abgehakt?

Nun sind wieder viele Monate vergangen und die Mängel der Kampstrasse sind immer noch nicht behoben.

Problematik Verjährung von Mängelbeseitigung und Schadenersatzansprüchen.

Nach einem Urteil des BGH (BGH 12.01.2012 – VII ZR 76/11) beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht vor der Abnahme.
Allerdings soll die Baumaßnahme „Kampstrasse“ laut Protokoll zur Sitzung des Bauausschusses vom 12.12.2017 nach Aussage der Bauamtsleiterin die Baumaßnahme „Kampstrasse“ bereits abgenommen worden sein.
In diesem Fall wäre dann die Verjährungsfrist zu beachten. Außerdem liegt nach der Abnahme die Beweislast für behauptete Mängel beim Auftraggeber (Beweislastumkehr).

Viel problematischer sind die Planerleistungen, bei denen offensichtlich fehlerhafte Planungen vorzuliegen scheinen. Trotzdem wird seitens der Verwaltung einen Haftung des Planers verneint.

Ein Planer muss zwingend mit Bautagebuch oder begleitenden detaillierten Dokumentationen seine Bauüberwachungstätigkeit belegen können (BGH, Urt. v. 28.07.2011 – VII ZR 65/10, OLG Ros­tock, 29. August 2002, AZ: 7 U 261/00 und KG Berlin, 9. April 2010, AZ: 7 U 144/09).

Wenn derartige Dokumentationen nicht vorliegen, haftet er für mangelhafte Ausführung. Das sollte auch ein Bauamt wissen!

Wenn trotz des Wissens von Planermängeln diese nicht gerügt werden und zudem dann die Verjährung von Regressansprüchen eintritt, ist die Frage nach Untreue nicht ganz abwegig.

Da sich hier nichts zu tun scheint, wird nunmehr die zuständigen Aufsichtsbehörden zu informieren sein.

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Ein Kommentar

  • Dieter Klein

    Es ist eigentlich ungeheuerlich, was sich die Verwaltung da leistet. Ist dort nicht bewusst, dass der Straftatbestand der Untreue auch durch Unterlassung bewirkt werden kann?
    Nachdem ja wohl zweifelsfrei doch Fehlleistungen von Planern in der Kampstrasse vorliegen, sollten die Verantwortlichen, die darin keinen Mangel sehen und diesen auch nicht gerügt haben, wegen Untreue nach § 266 StGB zur Rechenschaft gezogen werden.

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