Haften auch kommunale Mandatsträger ?

Gemeinde- und Stadtratsmitglieder ebenso wie Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zum freien Handeln verpflichtet, welches sich ausschließlich nach dem Gesetz und der durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung richten darf. Sie haben die gleichen Sorgfaltspflichten wie hauptamtliche Amtsträger.

Obwohl kommunale Mandatsträger meistens juristische und fachliche Laien sind, gilt für sie kein milderer Maßstab.  Bei fehlender Sach- oder Rechtskenntnis müssen sie Auskünfte, z. B. bei externen Fachleuten, einholen, um sich sachkundig zu machen.

Gedankenloses Abnicken von Verwaltungsvorlagen birgt hohes Risiko für kommunale Mandatsträger, wenn Sie sich nicht hinreichend über Gesetzeskonformität dieser Vorlagen informieren.

Wenn sie dann die Anlagen zu diesen Vorlagen gar nicht erhalten und trotz Bezug in der Vorlage diese nicht einfordern, gilt dies schon als grobfahrlässig.

Kommunale Mandatsträger besitzen weder Immunität noch Indemnität wie ein Abgeordneter in einem Parlament.

Indemnität bezeichnet die Freistellung von straf- und zivilrechtlicher Verfolgung auch über die Zeit der Mandatsausübung hinaus, während Immunität nur die Strafverfolgung für die Zeit des Mandates hemmt.

Lt. einem Beschluss des BGH liegt grobe Fahrlässigkeit bereits vor, wenn allgemein zugängliche Informationen nicht beachtet werden oder wenn naheliegende Fragen nicht gestellt bzw. naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden

Hierzu wird von Hanspeter Knirsch: „Haftung kommunaler Mandatsträger“, Haufe Verlag: „Reflexion, Grundlagen & Konzepte“, Gruppe 4, S. 209 – 220 hinreichend ausgeführt.

Haufe Verlag: „Reflexion, Grundlagen & Konzepte“

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Ein Kommentar

  • Katrin Klose

    Das scheint manchem Ratsmitglied wohl nicht bewußt zu sein.
    Nur so scheint erklärbar, warum überhaupt rechtlich unzulässige Beschlüsse gefaßt werden.

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