Auftragsvergabe zu Planungsleistungen

Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren vom Auftraggeber Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen festgelegte Schwellenwerte überschreitet.

Für Planungsleistungen bestehen besondere Anforderungen.
Planungsleistungen werden nach der HOAI (Honrarordnung für Architekten und Ingenieure) ermittelt. Das Honorar wird dabei nach den Leistungsphasen der HOAI und der Bau- bzw. Abrechnungssumme errechnet.

Hier ist von besonderer Bedeutung, dass nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) die Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes nach §3 VgV zu erfolgen hat .
Nach §3, Abs. 2 darf insbesondere die Schätzung des Auftragswertes nicht in der Absicht erfolgen, dass dadurch die Bestimmungen des VgV und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der NWertVO umgangen werden.

Dabei ist von besonderer Bedeutung für Planungsleistungen VgV §3, Abs. 7.
Zu beachten wäre auch §30 HGrG (Haushaltsgrundgesetz).

Nach einem Urteil des OLG Köln, 11 W 54/16, hat der öffentliche Auftraggeber auch dann, wenn der beabsichtigt, Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen zu lassen, von einem Gesamtauftrag auszugehen, sofern diese Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionale Kontinuität aufweisen (Lausen in: Heiermann/Zeiss /Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 3 VgV, Rn. 11).

Dies scheint man im Nenndorfer Bauamt nicht verstanden zu haben!

Dieser Beitrag wird fortgesetzt mit interessanten Informationen.

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Ein Kommentar

  • Hansheinrich Wolter

    Man hat im Bauamt nicht nur nicht verstanden, sondern es ist ja noch viel schlimmer.
    Die Bauamtleiterin beruft sich bei ihrer Antwort auf eine Bürgerfrage zur Vergabe eines Gutachtenauftrages während einer Sitzung des Bauausschusses auf die HOAI, wonach nach ihrer Darstellung eine freihändige Vergabe danach möglich wäre.
    Was für ein Armutszeugnis!!!!!
    Als Architektin sollte sie eigentlich wissen, dass die HOAI nur und ausschließlich zur Berechnung der Honorare von Architekten und Ingenieuren zuständig ist.
    Mit Vergabe hat diese Vorschrift rein gar nichts zu tun.

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